Wenn weiterhin von sechs Raten ausgegangen wird, entspricht dies einem monatlichen Rückerstattungsbetrag von rund CHF 20.00, respektive rund 5% des Grundbedarfs. Ein Abzug von CHF 20.00 während sechs Monaten stellt zwar für die Beschwerdeführerin eine deutlich spürbare finanzielle Einbusse dar, die jedoch gerade noch tragbar scheint. Unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie der Rückerstattungsmodalitäten von monatlich rund CHF 20.00 während sechs Monaten, ist die Rückerstattung des Betrags von CHF 118.80 weder unverhältnismässig noch unbillig.