6.6.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 8. April 2021 zur Rückerstattung von CHF 356.40 verpflichtet und die Rückerstattung in sechs Raten à CHF 59.40 verfügt.58 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 weder allfällige Befreiungsgründe geprüft noch die festgesetzten Rückerstattungsmodalitäten begründet. Hinweise darauf ergeben sich sodann auch nicht aus den Vorakten oder der Beschwerdevernehmlassung.