57 Insgesamt steht der Beschwerdeführerin somit der monatliche Grundbedarf von CHF 372.25 zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen zur Verfügung (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse, die sich krankheitsbedingt sowie aufgrund der Pflege ihrer Mutter und der erzieherischen Funktion gegenüber ihrem minderjährigen Neffen in absehbarer Zeit nicht verbessern werden sowie angesichts der beschriebenen Umstände, die zur