Zudem ist sie eine der Bezugspersonen für ihren minderjährigen Neffen. Sie leistet somit seit langer Zeit nicht entlöhnte Arbeit, die ansonsten von einer Spitex geleistet werden müsste. Aufgrund der familiären Pflichten sind Integrationsmassnahmen nur bedingt möglich.55 Zudem leidet die Beschwerdeführerin unter einer Krankheit und ist deshalb nur bedingt arbeitsfähig. 56 Integrationszulagen werden der Beschwerdeführerin, seit sie von der Vorinstanz betreut wird, keine mehr ausgerichtet. 57 Insgesamt steht der Beschwerdeführerin somit der monatliche Grundbedarf von CHF 372.25 zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen zur Verfügung (Art.