Die Vorinstanz kann nicht einfach so ohne weiteres die Verantwortung für ihre Fehler auf die rechtsunkundige Beschwerdeführerin abwälzen. Dass die Vorinstanz teilweise unsauber und ungenau arbeitet, hat sich schliesslich auch im vorliegenden Verfahren gezeigt: die Vorakten wurden erst auf Nachforderung eingereicht und die Vorinstanz hat sich eine erhebliche Gehörsverletzung geleistet. 51 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 52 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b