Wie beschrieben, steht der Beschwerdeführerin ein knapp bemessenes Budget zur Verfügung. Es müsste ihr daher spätestens nach der dritten Falschauszahlung aufgefallen sein, dass die monatlichen Leistungen im Durchschnitt etwas höher ausfielen als bisher. Zudem hätte die Beschwerdeführerin bei genauer Prüfung des Unterstützungsbudgets auch feststellen können, dass ein anderer Betrag als Grundbedarf aufgeführt war. Allerdings kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie das Budget monatlich genau studiert um allfällige Fehler der Vorinstanz zu erkennen.