6.4 Aus der Beschwerde vom 6. Mai 2021 geht sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der knappen Bemessung des Budgets, die wirtschaftliche Hilfe jeweils voll ausschöpfte und somit keine Bereicherung mehr besteht. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bereichert ist, ist angesichts der Höhe des Grundbedarfs, sei es bei einem Grundbedarf von CHF 431.65 oder von CHF 372.25 pro Monat, nachvollziehbar und wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war.