Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Januar 2021 monatlich einen Grundbedarf von CHF 431.65 für einen Dreipersonenhaushalt ausgerichtet hat, obwohl sie in einem Vierpersonenhaushalt lebte und daher lediglich Anspruch auf CHF 372.25 pro Monat gehabt hätte.45 Die Auszahlung der Differenz von CHF 356.40 erfolgte somit ohne rechtliche Grundlage und fällt unabhängig von einem Verschulden der Beschwerdeführerin unter den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe.46 Vorliegend strittig sind die von der Vorinstanz verfügte Rückerstat-