6. Würdigung 6.1 Die Beschwerdeführerin fällt als vorläufig Aufgenommene42 in den Geltungsbereich des SAFG.43 Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, hat sie Anspruch auf Asylsozialhilfe.44 Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Januar 2021 monatlich einen Grundbedarf von CHF 431.65 für einen Dreipersonenhaushalt ausgerichtet hat, obwohl sie in einem Vierpersonenhaushalt lebte und daher lediglich Anspruch auf CHF 372.25 pro Monat gehabt hätte.45