Ihr stehe somit gemäss Art. 2 SADV ein Grundbedarf in Höhe von monatlich CHF 372.25 zu. Die Beschwerdeführerin habe ihr den zuvor erhaltenen zu hohen Grundbedarf nicht gemeldet. Weil der Beschwerdeführerin vom 1. August 2020 bis am 31. Januar 2021 fälschlicherweise ein zu hoher Ansatz ausbezahlt worden sei, seien der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Schulden in der Höhe von CHF 356.40 entstanden. Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG bestehe eine Rückerstattungs-