5.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2021 vor, die Informationen im Übertragungsdossier des vorherigen regionalen Partners (C.___) hätten den Eindruck entstehen lassen, dass A.___ in einem Dreipersonenhaushalt lebe. Aus diesem Grund habe sie ihr vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 einen Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt gemäss Art. 2 SADV von CHF 431.65 pro Monat ausbezahlt. Erst aufgrund der von der Vorinstanz am 5. Dezember 2020 initiierten Selbstdeklaration bezüglich der Haushaltsgrösse habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Vierpersonenhaushalt wohne. Ihr stehe somit gemäss Art.