5. Argumente der Verfahrensbeteiligten 5.1 Mit Verfügung vom 8. April 2021 weist die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung des Grundbedarfs der Asylsozialhilfe gemäss SAFG hin und hält fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2020 mit Asylsozialhilfe unterstütze. Vom 1. August 2020 bis am 31. Januar 2021 sei der Beschwerdeführerin der Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt, also CHF 431.67 (recte: 431.65) pro Monat, ausbezahlt worden. Aufgrund der Selbstdeklaration bezüglich der Haushaltsgrösse habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Vierpersonenhaushalt wohne.