4.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe 27 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 28 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)