Der Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Person für einen Dreipersonenhaushalt pauschal CHF 431.65 und für einen Vierpersonenhaushalt pauschal CHF 372.25 (Art. 2 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV).