7/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV27, SADV und SHV).