Die Beschwerdeführerin konnte sich zudem im Rahmen der Beschwerde äussern. Eine Rückweisung käme letztlich einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen kann. Auch wenn die Verletzung des Gehörsanspruchs schwerwiegt, kann sie im vorliegenden Verfahren ohne Nachteil für die Beschwerdeführerin geheilt werden. Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 4. Rechtliche Grundlagen