3.6 Nach dem Geschriebenen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mehrfach und in erheblicher Art und Weise verletzt hat. Wie ausgeführt führt eine solche Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss aber durch ein entsprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Vorliegend steht der Beschwerdeinstanz volle Kognition zu (Art. 66 VRPG).26 Die Beschwerdeführerin konnte sich zudem im Rahmen der Beschwerde äussern.