44 Abs. 3 SHG24 weder im Voraus verfügt noch hat sie die Beschwerdeführerin informiert, geschweige denn angehört. Erst auf Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 1. April 2021 wurde die Vorinstanz aktiv und informierte sie über den Grund der Verrechnung und stellte ihr eine Verfügung in Aussicht. Der Beschwerdeführerin wird in der E-Mail vom 6. April 2021 weder explizit noch implizit Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern. Im Gegenteil: Aus der E-Mail vom 6. April 2021, die im Zusammenhang mit den bereits vollzogenen Verrechnungen zu lesen ist,