3.3 Im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2021 führte die Vorinstanz aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 6. sowie am 8. April 2021 in einer E-Mail über die Schulden informiert. Die Beschwerdeführerin habe dazu keine Stellung genommen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie mit den Abzügen einverstanden sei.