sierung offener Normen und bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen sind. Beurteilungs- oder Ermessensspielräume der Behörde sprechen damit nicht gegen, sondern in der Regel für eine verhältnismässig strenge Begründungspflicht.19 Die Begründungspflicht ist in Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG normiert. Demnach muss eine Verfügung die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt enthalten.