2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung von total CHF 356.40 verpflichtete sowie eine entsprechende Ratenzahlungen verfügte. 3. Verletzung rechtliches Gehör 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV11 sowie Art. 26 Abs. 2 KV12 verankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 ff. VRPG konkretisiert.13