3. Per E-Mail vom 1. April 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nach dem Grund für die Abzüge. Die Vorinstanz erklärte ihr per E-Mail vom 6. April 2021, dass ihr ein zu hoher Grundbedarf ausbezahlt worden sei und kündigte eine schriftliche Verfügung in den nächsten Tagen an. Per E-Mail vom 8. April 2021 an die Beschwerdeführerin sowie deren Bruder erklärte die Vorinstanz sodann, dass auch bei ihrem Bruder und ihrer Mutter Abzüge nötig seien. 5