Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2021.GSI.1299 / stm, ang Beschwerdeentscheid vom 23. März 2022 in der Beschwerdesache A.___ [Adresse] Beschwerdeführerin gegen B.___ [Adresse] Vorinstanz betreffend Rückerstattung Sozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021) 1/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 I. Sachverhalt 1. A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) wurde bis am 30. Juni 2020 von der C.___ und seit dem 1. Juli 2020 von der B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Am 5. Dezember 2020 hat die Vorinstanz eine Selbstdeklaration zur Haushaltsgrösse initiiert.2 Aufgrund der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz per Feb- ruar 2021 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (nachfolgend: Grundbedarf) gemäss Art. 2 SADV3 von CHF 431.65 (Dreipersonenhaushalt) auf CHF 372.25 (Vierpersonenhaushalt) ange- passt. Im Unterstützungsbudget für den Monat März hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erstmalig CHF 59.40 abgezogen mit folgender Information: «Abzug Vorschuss (Änderung HHgrösse) - Rate 1/6». In der Folge hat sie der Beschwerdeführerin im Unterstützungsbudget auch für den Monat April und Mai je CHF 59.40 abgezogen.4 3. Per E-Mail vom 1. April 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nach dem Grund für die Abzüge. Die Vorinstanz erklärte ihr per E-Mail vom 6. April 2021, dass ihr ein zu hoher Grundbedarf ausbezahlt worden sei und kündigte eine schriftliche Verfügung in den nächsten Tagen an. Per E-Mail vom 8. April 2021 an die Beschwerdeführerin sowie deren Bruder erklärte die Vorinstanz sodann, dass auch bei ihrem Bruder und ihrer Mutter Abzüge nötig seien. 5 4. Mit Verfügung vom 8. April 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Januar 2021 ein monatlicher Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt (CHF 431.67) ausbezahlt worden sei. Da die Beschwerdeführerin in einem Vierpersonenhaushalt wohne, stehe ihr ein Grundbedarf von CHF 372.25 zu. Aufgrund des zu hohen Ansatzes, verfügte die Vorinstanz sodann eine Rückerstattung über CHF 356.40. Weiter verfügte sie zur Begleichung der Schuld von CHF 356.40 folgende Raten, die monatlich vom Grundbedarf abgezogen werden: 1. Rate fällig am 1. März 2021: CHF 59.40 2. Rate fällig am 1. April 2021: CHF 59.40 3. Rate fällig am 1. Mai 2021: CHF 59.40 4. Rate fällig am 1. Juni 2021: CHF 59.40 5. Rate fällig am 1. Juli 2021: CHF 59.40 6. Rate fällig am 1. August 2021: CHF 59.40 1 vgl. angefochtene Verfügung vom 8. April 2021, Ziff. 1 Bst. a sowie Übertragungsdossier C.___ vom 1. Juli 2020, Vorakten 2 Beilage zur Beschwerdevernehmlassung, Formular Selbstdeklaration Haushaltsgrösse 3 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 4 Unterstützungsbudgets vom 01.08.2020 bis 01.06.2021, Vorakten 5 Vgl. Beilage zur Beschwerdevernehmlassung, E-Mail vom 8. April 2021 an Beschwerdeführerin 2/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt sie was folgt: 1. Die Verfügung vom 8. April 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen. 3. Die Schulden seien zu erlassen. 4. Eventualiter seien die Schulden zu halbieren - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete, 6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem hat es explizit festgehalten, dass der Be- schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. 7. Mit der Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde. 8. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2021 forderte das Rechtsamt die Vorinstanz er- neut auf, die vollständigen Vorakten einzureichen. Die Vorinstanz reichte diese mit Eingabe vom 17. Juni 2021 nach. 9. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Gene- ralsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Be- schwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI7 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI8). Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt 6 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31. Juli 2021) 7 Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi- rektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 8 Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121) 3/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG9). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 6. Mai 2021 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG10). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung von total CHF 356.40 verpflichtete sowie eine entsprechende Ratenzahlungen verfügte. 3. Verletzung rechtliches Gehör 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV11 sowie Art. 26 Abs. 2 KV12 ver- ankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 ff. VRPG konkretisiert.13 Der wesentliche Gehalt des Gehörsanspruchs besteht darin, die Wahrheitsfindung durch die Kommu- nikation zwischen entscheidender Behörde und Verfahrensbeteiligten zu verbessern, die Betroffenen als Subjekte des Verfahrens ernst zu nehmen, ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten und die 9 Es handelt sich um die Förderung der Integration und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen, die Ausrichtung der Sozialhilfe, die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze, die angemessene Be- treuung der dem Kanton zugewiesenen Personen, die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Gr undversor- gung dieser Personen, die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs - und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen, die Koordination der Freiwilligen- arbeit (Art. 9 Abs. 2 Bst. a-g SAFG). 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 12 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 13 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 21 N. 1 4/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 Akzeptanz von Verfügungen und Entscheiden zu erhöhen.14 Er dient somit einerseits der Sachaufklä- rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids dar.15 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG ist die Behörde gehalten, die Partei anzuhören, bevor sie verfügt oder entscheidet. Mit dem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Be- hörde verbunden. Der Gehörsanspruch verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt.16 Damit wird sicherge- stellt, dass die Betroffenen ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen können. Die nach- trägliche Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre häufig nur ein unvollkommener Ersatz für eine un- terlassene vorgängige Anhörung.17 Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs bildet sodann die Begründungspflicht. Die betroffene Partei soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Pflicht zur Begründung kann zudem im Sinn einer Selbstkontrolle zur Rationalisierung der Entscheidfindung beitragen und verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten lässt. Im Allge- meinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.18 Im Einzelnen können Umfang und Inhalt der Begründungspflicht nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen sowie im Einzelfall zu konkre- tisieren. Die Anforderungen an die Begründung steigen tendenziell, je grösser der Handlungsspiel- raum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Konkreti- sierung offener Normen und bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen sind. Beurteilungs- oder Ermessensspielräume der Behörde sprechen damit nicht gegen, sondern in der Regel für eine ver- hältnismässig strenge Begründungspflicht.19 Die Begründungspflicht ist in Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG normiert. Demnach muss eine Verfügung die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt enthalten. Eine Gehörsverletzung ist nicht nur beachtlich, wenn sie gerügt wird. Art. 27 Abs. 2 KV verpflichtet alle Instanzen, bei ihrer Tätigkeit zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Jedenfalls eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind deshalb auf Beschwerde hin auch ohne entsprechende Rüge 14 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 2 15 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 2, vgl. auch BVR 2018/281 E. 3.1 16 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15 17 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 17 18 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 19 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 30 5/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen lassen.20 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolg- saussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids.21 Die Rückweisung einer Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss durch ein ent- sprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Die Praxis lässt deshalb unter be- stimmten Voraussetzungen die Heilung von Gehörsverletzungen zu oder verzichtet auf prozessuale Folgen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vor- instanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte voll wahrnehmen konnte. Dem Umstand, dass sich die Partei erst vor einer höheren Instanz äussern konnte, ist in der Regel im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.22 3.2 Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021 kann weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde, noch dass seitens der Vorinstanz versucht wurde, mit der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung zu den Rückerstattungs- modalitäten abzuschliessen wie gesetzlich vorgesehen.23 Die Vorinstanz begnügt sich in ihrer Verfü- gung vom 8. April 2021 mit der Wiedergabe von Gesetzestexten. Eine eingehende Begründung sowie eine Auseinandersetzung mit der Situation der Beschwerdeführerin fehlen. 3.3 Im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2021 führte die Vorinstanz aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 6. sowie am 8. April 2021 in einer E-Mail über die Schulden in- formiert. Die Beschwerdeführerin habe dazu keine Stellung genommen, weshalb sie davon ausge- gangen sei, dass sie mit den Abzügen einverstanden sei. 3.4 Dem Vorbringen der Vorinstanz, sie habe die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 6. und 8. April 2021 informiert und ihr damit das rechtliche Gehör gewährt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Unterstützungsbudgets der Monate März und April 2021 verrechnungshalber um CHF 59.40 gekürzt. Dabei hat sie die Verrechnung entgegen den gesetzlichen Vorgaben von Art. 26 SAFG i.V.m. Art. 44 Abs. 3 SHG24 weder im Voraus verfügt noch hat sie die Beschwerdeführerin informiert, geschweige denn angehört. Erst auf Nachfrage der Beschwerdeführe- rin vom 1. April 2021 wurde die Vorinstanz aktiv und informierte sie über den Grund der Verrechnung und stellte ihr eine Verfügung in Aussicht. Der Beschwerdeführerin wird in der E-Mail vom 6. April 2021 weder explizit noch implizit Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern. Im Gegenteil: Aus der E-Mail vom 6. April 2021, die im Zusammenhang mit den bereits vollzogenen Verrechnungen zu lesen ist, 20 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 12 21 BVR 2018/281 E. 3.1 22 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11 23 vgl. dazu Art. 26 SAFG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozial- hilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 24 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 6/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 wird klar, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Rückerstattung bereits diskussionslos getroffen hat und die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Verfügung erhält. Im Übrigen datiert die von der Vorinstanz in Aussicht gestellt Verfügung vom 8. April 2021, gerade mal zwei Tage nach der E-Mail vom 6. April 2021. Es wäre der Beschwerdeführerin somit auch zeitlich schlicht nicht möglich gewe- sen, sich innert angemessener Frist zu äussern. 3.5 Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Recht, sich vor Erlass der Verfügung zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG), nicht gewährte, konnte sie sich in der Begründung zur angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 auch nicht mit den Standpunkten der Beschwerdeführerin befassen und diese in die Verfügung einfliessen lassen. Des Weiteren ist der Verfügung nicht zu entnehmen, inwie- fern sich die Vorinstanz mit einer möglichen Befreiung von der Rückerstattung im Sinne eines Härte- falls oder aufgrund von Unbilligkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 3 und 4 SHG i.V.m. Art. 11c SHV25 beschäftigt hat. Ebenfalls fehlt eine Begründung für die verfügten Rückerstattungsraten. Damit ist die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), die ebenfalls Bestandteil des Gehörsanspruchs ist, nicht nachgekommen. 3.6 Nach dem Geschriebenen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mehrfach und in erheblicher Art und Weise verletzt hat. Wie ausgeführt führt eine solche Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss aber durch ein entsprechendes Inte- resse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Vorliegend steht der Beschwerdeinstanz volle Kog- nition zu (Art. 66 VRPG).26 Die Beschwerdeführerin konnte sich zudem im Rahmen der Beschwerde äussern. Eine Rückweisung käme letztlich einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Inte- resse der Beschwerdeführerin liegen kann. Auch wenn die Verletzung des Gehörsanspruchs schwer- wiegt, kann sie im vorliegenden Verfahren ohne Nachteil für die Beschwerdeführerin geheilt werden. Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Allgemeines Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und 25 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 26 Vgl. auch Erwägung 1.4 hiervor 7/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche wer- den durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV27, SADV und SHV). Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewil- ligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozial- hilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Ver- mittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kos- tengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grund- bedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbe- dingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Person für einen Dreipersonenhaushalt pauschal CHF 431.65 und für einen Vierpersonenhaushalt pauschal CHF 372.25 (Art. 2 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV). 4.2 Rückerstattung von Asylsozialhilfe 4.2.1 Vorliegend ist die Rückerstattung von Asylsozialhilfe zu beurteilen. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des SHG (Art. 26 SAFG). Damit wird für die Rückerstattung integral auf das SHG und somit auch auf die entsprechenden Bestimmungen der SHV verwiesen. Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien28 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen. Damit ist vorliegend auch das gesamte Kapitel E (Rückerstattung) der SKOS-Richtlinien zwingend zu berücksichtigen. 4.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein An- spruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe 27 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 28 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 8/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 (Art. 40 Abs. 5 SHG) erfüllt.29 So sind auch Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeor- gans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, wegen unrechtmässigem Bezug grundsätzlich rücker- stattungspflichtig.30 Wenn das Sozialhilfeorgan die Falschauszahlung zu einem Zeitpunkt bemerkt, in dem die Bereicherung nicht mehr besteht, ist beim Entscheid zur Rückforderung zu berücksichtigen, ob die begünstigte Person bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war. Von Gutgläubigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn unredliches, moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen werden kann. Sind diese Kriterien erfüllt, sind die Voraussetzungen für eine Rückfor- derung nicht gegeben.31 4.2.3 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). Diese Regelung geht grundsätzlich dahin, dass die Sozialhilfebehörde vor Verfügungserlass nicht nur das Vorliegen eines Rückerstattungsgrunds prüft. Vielmehr hat sie die Voraussetzungen für eine Rücker- stattung abzuklären, was die Prüfung allfälliger Befreiungsgründe – namentlich der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – einschliesst.32 Nach der gesetzlichen Ver- fahrensregelung sind somit im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die ver- schiedenen Aspekte der Rückforderung – Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten – in der Regel in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung ausmündet.33 4.2.4 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönli- chen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Entgegen der «kann»-Formulierung des Art. 43 Abs. 3 SHG handelt es sich nicht um einen Ermessenstatbestand.34 Die Härtefall-Regelung umschreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhält- nismässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.35 29 BVR 2008/266 E. 3.2 30 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 31 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 32 BVR 2008/266 E. 4.3 33 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 34 BVR 2008/266 E. 5.2 35 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128 9/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 4.2.5 Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist in Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finanzielle, son- dern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen, beispielsweise ob jemand über eine längere Zeitspanne nicht-entlohnte Arbeit, namentlich Betreuungsarbeit gegen- über Kindern oder anderen Angehörigen, geleistet hat.36 Ob es unter Berücksichtigung der persönli- chen und finanziellen Situation der betroffenen Person angezeigt ist, auf der Bezahlung der Rückfor- derung zu bestehen, steht in engem Zusammenhang mit den Rückerstattungsmodalitäten. Die Rück- erstattung stellt namentlich dann keine Härte dar, wenn Zahlungsmodalitäten gefunden werden, wel- che die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.37 4.2.6 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 44b Abs. 1 SHG). Die Leistungskürzung darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 44b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SHG). Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst, ist auf jeden Fall zu gewährleisten.38 Die Höhe der Ver- rechnung darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30% des Grundbedarfs).39 Es ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Verrechnung und nicht um eine Kürzung handelt. Eine Kürzung ist eine Sanktionierung und nur zulässig bei Pflichtverletzungen oder selbstverschulde- ter Bedürftigkeit.40 Art. 23 Abs. 2 SAFG hält für die Kürzung der Asylsozialhilfe fest, dass diese ver- hältnismässig sein muss und die verfassungsmässig garantierte Nothilfe gewährt bleiben muss. Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe beträgt für einen Vierpersonenhaushalt pro Person und Tag CHF 6.50.41 Im Gegensatz zur Kürzung ist eine Verrechnung keine Sanktion und wird unabhängig vom Verschul- den der pflichtigen Person vorgenommen. Eine (unverschuldete) Verrechnung muss somit tendenziell milder ausfallen als eine Kürzung mit dem Zweck der Sanktionierung. Die Vorgaben von Art. 23 Abs. 2 SAFG zur Kürzung können daher lediglich als Orientierungshilfe dienen. Eine Verrechnung im Aus- mass einer Kürzung dürfte sich jedoch kaum je rechtfertigen. 36 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 37 BVR 2008/266 E. 4.3 38 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Dezember 2000 zum Gesetz über die öffentliche Sozial- hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), Erläuterungen zu Art. 36, S. 22; vgl. auch Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019 zu Art. 23 S. 28 39 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung 40 Art. 36 Abs. 1 SHG und Art. 23 Abs. 1 SAFG 41 Art. 9 Abs. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 20. Mai 2020 (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 10/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 5. Argumente der Verfahrensbeteiligten 5.1 Mit Verfügung vom 8. April 2021 weist die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die recht- lichen Grundlagen für die Bemessung des Grundbedarfs der Asylsozialhilfe gemäss SAFG hin und hält fest, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2020 mit Asylsozialhilfe unterstütze. Vom 1. August 2020 bis am 31. Januar 2021 sei der Beschwerdeführerin der Grundbedarf für einen Drei- personenhaushalt, also CHF 431.67 (recte: 431.65) pro Monat, ausbezahlt worden. Aufgrund der Selbstdeklaration bezüglich der Haushaltsgrösse habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdefüh- rerin in einem Vierpersonenhaushalt wohne. Der Beschwerdeführerin stehe somit CHF 372.25 Asylso- zialgeld pro Monat zu. Aufgrund des zu hohen Ansatzes seien der Beschwerdeführerin Schulden ge- genüber der Vorinstanz in der Höhe von CHF 356.40 entstanden. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2021 aus, ihr Dossier sei von der C.___ an die Vorinstanz übergeben worden. Sie wisse nicht, was bei dieser Übergabe genau mitgeteilt worden sei, jedoch hätten sie immer als Familie zusammengelebt. Dies sei bekannt gewe- sen. Warum die Vorinstanz dies zu Beginn nicht gewusst habe, sei ihr nicht klar. Sie habe ihre Pflichten nicht verletzt, da sie die Situation nie verheimlicht habe. In der Selbstdeklaration sei alles ersichtlich und sie denke, auch im Übergabebericht der C.___ an die Vorinstanz sei dies ersichtlich. Zudem hät- ten sie ja alle die gleiche Adresse, was ebenfalls darauf hindeute, dass sie zusammenwohnen würden. Es sei ihrer Meinung nach ein Fehler der Vorinstanz, wenn sie ein zu hohes Budget ausbezahle, weil sie den Fall nicht genau angeschaut habe. Der zu viel bezahlte Betrag, welcher zurückgefordert werde, sei für sie sehr hoch. Sie müsse ohnehin mit einem geringen Budget auskommen, dann noch diese Schulden abzahlen, sei nicht möglich. Darum beantrage sie, dass ihr die Schulden erlassen würden. Sollte sie jedoch auch eine Mitschuld tragen, weil sie den Fehler der Vorinstanz nicht bemerkt habe, dann bitte sie darum, ihr wenigstens die Hälfte der Schulden zu erlassen. 5.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2021 vor, die Infor- mationen im Übertragungsdossier des vorherigen regionalen Partners (C.___) hätten den Eindruck entstehen lassen, dass A.___ in einem Dreipersonenhaushalt lebe. Aus diesem Grund habe sie ihr vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 einen Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt gemäss Art. 2 SADV von CHF 431.65 pro Monat ausbezahlt. Erst aufgrund der von der Vorinstanz am 5. De- zember 2020 initiierten Selbstdeklaration bezüglich der Haushaltsgrösse habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Vierpersonenhaushalt wohne. Ihr stehe somit gemäss Art. 2 SADV ein Grundbedarf in Höhe von monatlich CHF 372.25 zu. Die Beschwerdeführerin habe ihr den zuvor erhaltenen zu hohen Grundbedarf nicht gemeldet. Weil der Beschwerdeführerin vom 1. August 2020 bis am 31. Januar 2021 fälschlicherweise ein zu hoher Ansatz ausbezahlt worden sei, seien der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Schulden in der Höhe von CHF 356.40 entstanden. Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG bestehe eine Rückerstattungs- 11/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 pflicht für unrechtmässig bezogene Leistungen. Sie habe die Beschwerdeführerin per E-Mail am 6. Ap- ril 2021 sowie am 8. April 2021 über die Schulden informiert und die Verfügung angekündigt. Die Be- schwerdeführerin habe dazu keine Stellung genommen. Aus diesem Grund sei sie davon ausgegan- gen, dass die Beschwerdeführerin mit den Abzügen einverstanden sei. 6. Würdigung 6.1 Die Beschwerdeführerin fällt als vorläufig Aufgenommene42 in den Geltungsbereich des SAFG.43 Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunter- halt aufzukommen, hat sie Anspruch auf Asylsozialhilfe.44 Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Januar 2021 monatlich einen Grund- bedarf von CHF 431.65 für einen Dreipersonenhaushalt ausgerichtet hat, obwohl sie in einem Vier- personenhaushalt lebte und daher lediglich Anspruch auf CHF 372.25 pro Monat gehabt hätte.45 Die Auszahlung der Differenz von CHF 356.40 erfolgte somit ohne rechtliche Grundlage und fällt unab- hängig von einem Verschulden der Beschwerdeführerin unter den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe.46 Vorliegend strittig sind die von der Vorinstanz verfügte Rückerstat- tung im Umfang von CHF 356.40 sowie die entsprechenden Rückzahlungsmodalitäten. Nachfolgend sind vorerst die Umstände zu beleuchten, die dazu führten, dass die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin den Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt ausbezahlte. 6.2 Bis zur Übertragung des Dossiers Ende Juni 2020 an die Vorinstanz hat die C.___ der Be- schwerdeführerin monatlich einen Grundbedarf für einen Vierpersonenhaushalt ausbezahlt.47 Dem Übertragungsbericht der C.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Neffen wohnt.48 Zudem musste der Vorinstanz aus ihren eigenen Akten bekannt sein, dass die Beschwerdeführerin an der gleichen Adresse wie ihre Mutter und ihr Bruder wohnt, da sie nebst der Beschwerdeführerin auch diese mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.49 Dass die Beschwerdeführerin in einem Vierpersonenhaushalt wohnt, hat die Vorinstanz sodann in allen Unterstützungsbudgets der Perioden August 2020 bis Januar 2021 korrekt aufgeführt, indem sie die Haushaltsgrösse jeweils mit «4» angegeben hat, jedoch gleichzeitig beim Grundbedarf den fal- schen Betrag für einen Dreipersonenhaushalt einsetzte.50 Aus diesen Umständen muss geschlossen werden, dass der Vorinstanz grundsätzlich bekannt war, dass die Beschwerdeführerin in einem Vier- personenhaushalt wohnt, wovon auch die Beschwerdeführerin berechtigterweise ausgehen durfte. Es 42 vgl. Übertragungsbericht der C.___ Ziff. 2.1, Vorakten 43 Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG 44 Art. 18 Abs. 1 SAFG 45 Art. 2 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV 46 Art. 40 Abs. 5 SHG; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 47 Vgl. Übertragungsdossier C.___ Überweisung April bis Juni 2020, Vorakten 48 Übertragungsbericht C.___ Ziff. 3.3. und 3.6., Vorakten 49 Vgl. Beilage zur Beschwerdevernehmlassung, E-Mail vom 8. April 2021 an Beschwerdeführerin 50 Unterstützungsbudgets vom 01.08.2020 bis 01.06.2021, Vorakten 12/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 kann der Beschwerdeführerin mithin nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese Tatsache verschwie- gen. Demzufolge hat Vorinstanz fälschlicherweise und ohne jegliches Verschulden der Beschwerde- führerin insgesamt CHF 356.40 zu viel an Letztere ausbezahlt. 6.3 Eine ohne Rechtsgrund ausgerichtete Falschauszahlung ist grundsätzlich rückerstattungs- pflichtig.51 Bei der Beurteilung der Rückerstattungspflicht einer Falschauszahlung ist zunächst zu prü- fen, ob die Beschwerdeführerin noch bereichert ist, respektive ob sie bei der Verwendung der Gelder gutgläubig war.52 6.4 Aus der Beschwerde vom 6. Mai 2021 geht sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführe- rin aufgrund der knappen Bemessung des Budgets, die wirtschaftliche Hilfe jeweils voll ausschöpfte und somit keine Bereicherung mehr besteht. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bereichert ist, ist angesichts der Höhe des Grundbedarfs, sei es bei einem Grundbedarf von CHF 431.65 oder von CHF 372.25 pro Monat, nachvollziehbar und wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war. 6.5 Vor der Übernahme des Dossiers durch die Vorinstanz variierten die effektiven Auszahlun- gen der C.___ unter anderem aufgrund von Integrationszulagen und situationsbedingte Leistungen (SIL) zwischen CHF 387.00 und CHF 410.20 pro Monat. Die Vorinstanz leistete der Beschwerdefüh- rerin ab dem 1. August 2020 bis zum 31. Januar 2021 monatliche Zahlungen CHF 431.65. Die von der Vorinstanz geleisteten Beträge fielen somit im Durchschnitt etwas höher aus, als jene der C.___. Wie beschrieben, steht der Beschwerdeführerin ein knapp bemessenes Budget zur Verfügung. Es müsste ihr daher spätestens nach der dritten Falschauszahlung aufgefallen sein, dass die monatlichen Leistungen im Durchschnitt etwas höher ausfielen als bisher. Zudem hätte die Beschwerdeführerin bei genauer Prüfung des Unterstützungsbudgets auch feststellen können, dass ein anderer Betrag als Grundbedarf aufgeführt war. Allerdings kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie das Budget monatlich genau studiert um allfällige Fehler der Vorinstanz zu erkennen. Sie durfte vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass bei der Übertragung des Dossiers von der C.___ keine Fehler passieren und die Vorinstanz den korrekten Betrag ausbezahlt, nicht zuletzt da auf den Unter- stützungsbudgets die Haushaltsgrösse jeweils korrekt mit «4» angegeben war. Es liegt letztlich in der Verantwortung der Vorinstanz, genau und korrekt zu arbeiten. Die Vorinstanz kann nicht einfach so ohne weiteres die Verantwortung für ihre Fehler auf die rechtsunkundige Beschwerdeführerin abwäl- zen. Dass die Vorinstanz teilweise unsauber und ungenau arbeitet, hat sich schliesslich auch im vor- liegenden Verfahren gezeigt: die Vorakten wurden erst auf Nachforderung eingereicht und die Vo- rinstanz hat sich eine erhebliche Gehörsverletzung geleistet. 51 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 52 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 13/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 Es bestanden somit zwar Anzeichen für eine Falschauszahlung, allerdings hatte die Beschwerdefüh- rerin, abgesehen von der Höhe, keinen Anlass, an der Korrektheit der Zahlungen zu zweifeln. Ange- sichts dieser Umstände können der Beschwerdeführerin nur bedingt Vorwürfe gemacht werden, dass sie die zu hohen Auszahlungen nicht als Falschauszahlungen bemerkt und gemeldet hat. Die Be- schwerdeführerin erweist sich damit hinsichtlich der Falschauszahlungen grösstenteils wenn auch nicht komplett als gutgläubig, womit die Voraussetzungen für eine vollständige Rückerstattung der Falschauszahlung nicht erfüllt sind. Nach dem Geschriebenen drängt sich eine Reduktion des Rück- erstattungsbetrags im Umfang von zwei Dritteln, d.h. von CHF 237.60 auf.53 6.6 Für den verbleibenden Betrag von CHF 118.80 ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG vorliegt und auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise zu verzichten ist. Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (Art. 11c Abs. 1 Bst. a SHV), die Integration gefährdet (Bst. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig (Bst. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Bst. d). 6.6.1 Vorliegend kommen insbesondere die Varianten der Unbilligkeit (Bst. c) und Unverhält- nismässigkeit (Bst. d) in Frage. Die persönliche und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich wie folgt: Die Beschwerdeführerin ist 45 Jahre alt und lebt zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder sowie ihrem minderjährigen Neffen in einer Wohnung, in der sie sich ein Zimmer mit ihrer Mutter teilt.54 Die Beschwerdeführerin pflegt ihre pflegebedürftige Mutter und begleitet sie zu den regelmässigen Spitalterminen. Zudem ist sie eine der Bezugspersonen für ihren minderjährigen Neffen. Sie leistet somit seit langer Zeit nicht entlöhnte Arbeit, die ansonsten von einer Spitex geleistet werden müsste. Aufgrund der familiären Pflichten sind Integrations- massnahmen nur bedingt möglich.55 Zudem leidet die Beschwerdeführerin unter einer Krankheit und ist deshalb nur bedingt arbeitsfähig. 56 Integrationszulagen werden der Beschwerdeführerin, seit sie von der Vorinstanz betreut wird, keine mehr ausgerichtet. 57 Insgesamt steht der Beschwer- deführerin somit der monatliche Grundbedarf von CHF 372.25 zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen zur Verfügung (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse, die sich krankheitsbedingt sowie aufgrund der Pflege ihrer Mutter und der erzieherischen Funktion gegenüber ihrem minderjährigen Neffen in absehbarer Zeit nicht verbessern werden sowie angesichts der beschriebenen Umstände, die zur 53 vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 54 Übertragungsbericht C.___ Ziff. 3.3., 3.5.4. und 3.6., Vorakten 55 Übertragungsbericht C.___ Ziff. 3.6., Vorakten 56 Übertragungsbericht C.___ Ziff. 3.4., Vorakten 57 Vgl. Übertragungsdossier C.___ Überweisung April bis Juni 2020, Vorakten sowie Unterstützungsbudgets vom 01.08.2020 bis 01.06.2021, Vorakten 14/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 Falschauszahlung führten, dürfte eine Verrechnung nur begrenzt zumutbar sein. Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit unter Berücksichtigung der genannten Situation tragbare Rückerstattungs- modalitäten gefunden werden können. 6.6.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 8. April 2021 zur Rück- erstattung von CHF 356.40 verpflichtet und die Rückerstattung in sechs Raten à CHF 59.40 ver- fügt.58 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 weder allfällige Be- freiungsgründe geprüft noch die festgesetzten Rückerstattungsmodalitäten begründet. Hinweise darauf ergeben sich sodann auch nicht aus den Vorakten oder der Beschwerdevernehmlassung. Vorliegend verbleibt noch ein Rückerstattungsbetrag von CHF 118.80. Die Ausgangslage präsentiert sich demnach anders als vor der Vorinstanz, so dass sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den verfügten Rückerstattungsraten der Vorinstanz erübrigt. Erwähnt sei lediglich, dass ein monatli- cher Abzug von 15% des Grundbedarfs während sechs Monaten angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse (die Beschwerdeführerin leistet seit langem umfangreiche Care-Arbeit, keine absehbaren Verbesserungen der knappen finanziellen Verhältnisse) offensichtlich unverhältnismässig und aufgrund der gesamten Umstände unbillig gewesen wäre. Wenn weiterhin von sechs Raten ausgegangen wird, entspricht dies einem monatlichen Rückerstat- tungsbetrag von rund CHF 20.00, respektive rund 5% des Grundbedarfs. Ein Abzug von CHF 20.00 während sechs Monaten stellt zwar für die Beschwerdeführerin eine deutlich spürbare finanzielle Ein- busse dar, die jedoch gerade noch tragbar scheint. Unter Berücksichtigung der persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie der Rückerstattungsmodalitäten von monatlich rund CHF 20.00 während sechs Monaten, ist die Rückerstattung des Betrags von CHF 118.80 weder unverhältnismässig noch unbillig. Es liegt somit kein Härtefall vor und die Beschwerdeführerin wird im Umfang von CHF 118.80 rückerstattungspflichtig. In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. 6.6.3 Die Vorinstanz hat unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 44 Abs. 2 und 3 SHG, also ohne eine entsprechende Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin zu treffen oder formell eine Verfügung zu erlassen, der Beschwerdeführerin in den Unterstützungsbudgets März, April und Mai 2021 je CHF 59.40 verrechnungshalber abgezogen.59 Die angefochtene Verfügung, in der die Vorinstanz diese Verrechnungen schliesslich doch noch nachträglich verfügte, datiert vom 8. Ap- ril 2021. Zum Zeitpunkt der genannten Verrechnungen von total CHF 178.20 bestand damit weder eine rechtskräftige Verfügung, geschweige denn eine Vereinbarung. Die Verrechnungen in den Mo- naten März und April 2021 erfolgten formlos und die Verrechnung im Mai 2021 unter Missachtung der 58 Vgl. angefochtene Verfügung vom 8. April 2021, Ziff. 4.2 sowie die Unterstützungsbudgets vom März, April und Mai 2021, Vorakten 59 Vgl. Unterstützungsbudgets vom 01.08.2020 bis 01.06.2021, Vorakten 15/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 geltenden aufschiebenden Wirkung von Art. 68 Abs. 1 VRPG und damit insgesamt in unzulässiger und rechtswidriger Art und Weise. Folglich müsste grundsätzlich eine Rückabwicklung erfolgen. 6.6.4 Aufgrund der teilweisen Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin für den Betrag von CHF 118.80 rückerstattungspflichtig. Eine (vorübergehende) Rückzahlung würde daher zu einem unnötigen Leerlauf führen. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückabwicklung verzichtet werden.60 Der Betrag von CHF 187.20 ist vielmehr mit dem von der Beschwerdeführerin noch zurückzuerstattenden Betrag von CHF 118.80 zu verrechnen. Insgesamt verbleibt damit noch ein Betrag von CHF 59.10 zu Gunsten der Beschwerdeführerin, welcher von der Vorinstanz zurückzuerstatten ist. 7. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rückerstattungsbetrag ist auf CHF 118.80 zu reduzieren. Aufgrund der Verrechnung dieses Betrags mit dem von der Vorinstanz rechtswidrig abgezogenen Betrag von CHF 178.20, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 59.10 zurückzuerstatten. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV61). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie vorliegend in ihren Vermögensinteressen be- troffen ist, können ihr Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 8.2 Die Verfahrenskosten werden auf pauschal CHF 1’200.00 festgelegt. Aufgrund der erhebli- chen Gehörsverletzung der Vorinstanz und den sonstigen Verfahrensfehlern rechtfertigt es sich grund- sätzlich, die vollständigen Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, auch wenn sie nicht voll- ständig unterliegt. In sinngemässer Anwendung von Art. 9a Abs. 1 GebV und gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gleichzeitig zwei weitere Beschwer- deverfahren mit weitgehend ähnlichem Sachverhalt bei der Beschwerdeinstanz zu beurteilen waren. 60 Vgl. Urteil Nr. 200 2017 740 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2017, E. 3.4 61 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 In Würdigung dieser Umstände sind die Verfahrenskosten um zwei Drittel auf CHF 400.00 zu reduzie- ren und der Vorinstanz aufzuerlegen. 8.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 17/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1299 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 4.2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird für den Betrag von CHF 118.80 rückerstattungspflichtig. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Betrag von CHF 178.20 zu- rückerstattet hat. 3. Die Vorinstanz hat den zu viel abgezogenen Betrag von CHF 59.40 innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Entscheids der Beschwerdeführerin zu überwei- sen. 4. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 400.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 6. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18