2. Der Beschwerdeführer wird für den Betrag von CHF 647.50 rückerstattungspflichtig. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits einen Betrag von CHF 242.50 zurückerstattet hat. Der offene Restbetrag von CHF 405.00 ist nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Entscheids mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer in fünf Monatsraten à CHF 70.00 und einer Monatsrate à CHF 55.00 zu verrechnen. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.