103 Abs. 2 VRPG ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gleichzeitig zwei weitere Beschwerdeverfahren mit weitgehend ähnlichem Sachverhalt bei der Beschwerdeinstanz zu beurteilen waren. In Würdigung dieser Umstände sind die Verfahrenskosten um zwei Drittel auf CHF 400.00 zu reduzieren und der Vorinstanz aufzuerlegen. 8.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 63 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)