6.6.4 Aufgrund der teilweisen Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 647.50 rückerstattungspflichtig. Eine (vorübergehende) Rückzahlung würde daher zu einem unnötigen Leerlauf führen. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückabwicklung verzichtet werden.62 Der Betrag von CHF 242.50 ist vielmehr mit dem vom Beschwerdeführer noch zurückzuerstattenden Betrag von CHF 647.50 zu verrechnen. Insgesamt verbleibt damit noch ein Betrag von CHF 405.00.