6.6.3 Die Vorinstanz hat unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 44 Abs. 2 und 3 SHG, also ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer zu treffen oder formell eine Verfügung zu erlassen, dem Beschwerdeführer in den Unterstützungsbudgets März sowie April 2021 je CHF 70.00 und im Mai 2021 CHF 102.50 verrechnungshalber abgezogen.61 Die angefochtene Verfügung, in der die Vorinstanz diese Verrechnungen schliesslich doch noch nachträglich verfügte, datiert vom 8. April 2021. Zum Zeitpunkt der genannten Verrechnungen von total CHF 242.50 bestand damit weder eine rechtskräftige Verfügung, geschweige denn eine Vereinbarung.