Einkommensfreibetrag, was zwar für den Beschwerdeführer eine deutlich spürbare finanzielle Einbusse darstellt, jedoch gerade noch tragbar scheint. Unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Rückerstattungsmodalitäten von monatlich rund CHF 70.00 während neun Monaten, ist die Rückerstattung des Betrags von CHF 647.50 zwar an der oberen Grenze des zumutbaren, aber insgesamt weder unverhältnismässig noch unbillig. Es liegt folglich kein Härtefall vor und der Beschwerdeführer wird im Umfang von CHF 647.50 rückerstattungspflichtig. In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.