6.6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. April 2021 zur Rückerstattung von CHF 1'942.50 verpflichtet und die Rückerstattung in zwanzig Raten zwischen CHF 70.00 und 102.50 verfügt.60 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 weder allfällige Befreiungsgründe geprüft noch die festgesetzten Rückerstattungsmodalitäten begründet. Hinweise darauf ergeben sich sodann auch nicht aus den Vorakten oder der Beschwerdevernehmlassung.