werden ihm auch keine Integrationszulagen mehr ausgerichtet.57 Seit Mai 2021 hat der Beschwerdeführer wieder eine Anstellung in der Gastronomie mit einem provisorischen Arbeitspensum von 20%.58 Bei einem 20% Pensum profitiert der Beschwerdeführer von einem Einkommensfreibetrag von CHF 200.00 pro Monat.59 Zusammen mit dem monatlichen Grundbedarf von CHF 372.25 zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV) verfügt der Beschwerdeführer somit über insgesamt CHF 572.25 pro Monat.