Dass der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt wohnt, hat die Vorinstanz sodann in allen Unterstützungsbudgets der Perioden August 2020 bis Januar 2021 korrekt aufgeführt, indem sie die Haushaltsgrösse jeweils mit «4» angegeben hat, jedoch gleichzeitig beim Grundbedarf den falschen Betrag für einen Einpersonenhaushalt einsetzte.50 Aus diesen Umständen muss geschlossen werden, dass der Vorinstanz grundsätzlich bekannt war, dass der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt wohnt, wovon auch der Beschwerdeführer berechtigterweise ausgehen durfte. Es kann dem Beschwerdeführer mithin nicht vorgeworfen werden, er hätte diese Tatsache verschwiegen.