Einpersonenhaushalt ausschliesst.48 Zudem musste der Vorinstanz aus ihren eigenen Akten bekannt sein, dass der Beschwerdeführer an der gleichen Adresse wie seine Mutter und seine Schwester wohnt, da die Vorinstanz auch diese mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.49 Dass der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt wohnt, hat die Vorinstanz sodann in allen Unterstützungsbudgets der Perioden August 2020 bis Januar 2021 korrekt aufgeführt, indem sie die Haushaltsgrösse jeweils mit «4» angegeben hat, jedoch gleichzeitig beim Grundbedarf den falschen Betrag für einen Einpersonenhaushalt einsetzte.50