Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Januar 2021 monatlich einen Grundbedarf von CHF 696.00 für einen Einpersonenhaushalt ausgerichtet hat, obwohl er in einem Vierpersonenhaushalt lebte und daher lediglich Anspruch auf CHF 372.25 pro Monat gehabt hätte.45 Die Auszahlung der Differenz von CHF 1'942.50 erfolgte somit ohne rechtliche Grundlage und fällt unabhängig von einem Verschulden des Beschwerdeführers unter den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe.46 Vorliegend strittig sind die von der Vorinstanz verfügte Rückerstat-