6. Würdigung 6.1 Der Beschwerdeführer fällt als vorläufig Aufgenommener42 in den Geltungsbereich des SAFG.43 Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hat er Anspruch auf Asylsozialhilfe.44 Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Januar 2021 monatlich einen Grundbedarf von CHF 696.00 für einen Einpersonenhaushalt ausgerichtet hat, obwohl er in einem Vierpersonenhaushalt lebte und daher lediglich Anspruch auf CHF 372.25 pro Monat gehabt hätte.45