Weil dem Beschwerdeführer vom 1. August 2020 bis am 31. Januar 2021 fälschlicherweise ein zu hoher Ansatz ausbezahlt worden sei, seien dem Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Schulden in der Höhe von CHF 1'942.50 entstanden. Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG bestehe eine Rückerstattungspflicht für unrechtmässig bezogene Leistungen. Sie habe den Beschwerdeführer per E-Mail am 8. April 2021 über die Schulden informiert und die Verfügung angekündigt. Der Beschwerdeführer habe dazu keine Stellung genommen. Aus diesem Grund sei sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit den Abzügen einverstanden sei.