Darum beantrage er, dass ihm die Schulden erlassen würden. Sollte er jedoch auch eine Mitschuld tragen, weil er den Fehler der Vorinstanz nicht bemerkt habe, dann bitte er darum, ihm wenigstens die Hälfte der Schulden zu erlassen. 41 Art. 9 Abs. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 20. Mai 2020 (EV AIG und AsylG; BSG 122.201)