5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2021 aus, sein Dossier sei von der D.___ an die Vorinstanz übergeben worden. Er wisse nicht, was bei dieser Übergabe genau mitgeteilt worden sei, jedoch hätten sie immer als Familie zusammengelebt. Dies sei bekannt gewesen. Warum die Vorinstanz dies zu Beginn nicht gewusst habe, sei ihm nicht klar. Er habe seine Pflichten nicht verletzt, da er die Situation nie verheimlicht habe. In der Selbstdeklaration sei alles ersichtlich und er denke, auch im Übergabebericht der D.___ an die Vorinstanz sei dies ersichtlich.