5. Argumente der Verfahrensbeteiligten 5.1 Mit Verfügung vom 8. April 2021 weist die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung des Grundbedarfs der Asylsozialhilfe gemäss SAFG hin und hält fest, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2020 mit Asylsozialhilfe unterstütze. Vom 1. August 2020 bis am 31. Januar 2021 sei dem Beschwerdeführer der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt, also CHF 696.00 pro Monat, ausbezahlt worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt wohne. Dem Beschwerdeführer stehe somit CHF 372.25 Asylsozialgeld pro Monat zu.