Im Gegensatz zur Kürzung ist eine Verrechnung keine Sanktion und wird unabhängig vom Verschulden der pflichtigen Person vorgenommen. Eine (unverschuldete) Verrechnung muss somit tendenziell milder ausfallen als eine Kürzung mit dem Zweck der Sanktionierung. Die Vorgaben von Art. 23 Abs. 2 SAFG zur Kürzung können daher lediglich als Orientierungshilfe dienen. Eine Verrechnung im Ausmass einer Kürzung dürfte sich jedoch kaum je rechtfertigen.