Die Höhe der Verrechnung darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30% des Grundbedarfs).39 Es ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Verrechnung und nicht um eine Kürzung handelt. Eine Kürzung ist eine Sanktionierung und nur zulässig bei Pflichtverletzungen oder selbstverschuldeter Bedürftigkeit.40 Art. 23 Abs. 2 SAFG hält für die Kürzung der Asylsozialhilfe fest, dass diese verhältnismässig sein muss und die verfassungsmässig garantierte Nothilfe gewährt bleiben muss. Die