4.2.6 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 44b Abs. 1 SHG). Die Leistungskürzung darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 44b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SHG). Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst, ist auf jeden Fall zu gewährleisten.38 Die Höhe der Verrechnung darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30% des Grundbedarfs).39