äussern. Eine Rückweisung käme letztlich einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann. Auch wenn die Verletzung des Gehörsanspruchs schwerwiegt, kann sie im vorliegenden Verfahren ohne Nachteil für den Beschwerdeführer geheilt werden. Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Allgemeines