3.5 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Recht, sich vor Erlass der Verfügung zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG), nicht gewährte, konnte sie sich in der Begründung zur angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 auch nicht mit den Standpunkten des Beschwerdeführers befassen und diese in die Verfügung einfliessen lassen. Des Weiteren ist der Verfügung nicht zu entnehmen, inwiefern sich die Vorinstanz mit einer möglichen Befreiung von der Rückerstattung im Sinne eines Härtefalls oder aufgrund von Unbilligkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 3 und 4 SHG i.V.m. Art. 11c SHV25 beschäftigt hat. Ebenfalls fehlt eine Begründung für die verfügten Rückerstattungsraten.