Dem Beschwerdeführer wird in der E-Mail vom 8. April 2021 weder explizit noch implizit Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern. Im Gegenteil: Aus der E-Mail vom 8. April 2021, die im Zusammenhang mit den bereits vollzogenen Verrechnungen zu lesen ist, wird klar, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Rückerstattung bereits diskussionslos getroffen hat und den Beschwerdeführer lediglich noch per Post informiert wird. Im Übrigen datiert die von der Vorinstanz in Aussicht gestellt Post, die vorliegend angefochtene Verfügung, ebenfalls vom 8. April 2021. Es wäre dem Beschwerdeführer somit auch zeitlich schlicht nicht möglich gewesen, sich innert angemessener Frist zu äussern.