3.2 Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021 kann weder entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, noch dass seitens der Vorinstanz versucht wurde, mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung zu den Rückerstattungsmodalitäten abzuschliessen wie gesetzlich vorgesehen.23 Die Vorinstanz begnügt sich in ihrer Verfügung vom 8. April 2021 mit der Wiedergabe von Gesetzestexten. Eine eingehende Begründung sowie eine Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers fehlen.