4. Mit Verfügung vom 8. April 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Januar 2021 ein monatlicher Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt (CHF 696.00) ausbezahlt worden sei. Da der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt wohne, stehe ihm ein Grundbedarf von CHF 372.25 zu. Aufgrund des zu hohen Ansatzes, verfügte die Vorinstanz sodann eine Rückerstattung über CHF 1'942.50. Weiter verfügte sie zur Begleichung der Schuld von CHF 1'942.50 folgende Raten, die monatlich vom Grundbedarf abgezogen werden: 1. Rate fällig am 1. März 2021: CHF 70.00