3. Per E-Mail vom 1. April 2021 erkundigte sich C.___, die Schwester des Beschwerdeführers, bei der Vorinstanz nach dem Grund für die Abzüge bei ihrem eigenen Grundbedarf. Die Vorinstanz erklärte ihr per E-Mail vom 6. April 2021, dass ihr ein zu hoher Grundbedarf ausbezahlt worden sei und kündigte eine schriftliche Verfügung in den nächsten Tagen an. In einer weite ren E-Mail vom 8. April 2021 an den Beschwerdeführer sowie an seine Schwester führte die Vorinstanz aus, sie habe ihnen allen einen zu hohen Grundbedarf ausbezahlt, weshalb sie Abzüge im Unterstützungsbudget vornehmen müsse. Weiter stellte die Vorinstanz diesbezüglich einen Brief per Post in Aussicht.5