Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2021.GSI.1297 / stm, ang Beschwerdeentscheid vom 23. März 2022 in der Beschwerdesache A.___ [ Adresse] Beschwerdeführer gegen B.___ [Adresse] Vorinstanz betreffend Rückerstattung Sozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021) 1/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 I. Sachverhalt 1. A.___ (fortan: Beschwerdeführer) wurde bis am 30. Juni 2020 von der D.___ und seit dem 1. Juli 2020 von der B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Am 5. Dezember 2020 hat die Vorinstanz eine Selbstdeklaration zur Haushaltsgrösse initiiert.2 Aufgrund der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz per Feb- ruar 2021 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (nachfolgend: Grundbedarf) gemäss Art. 2 SADV3 von CHF 696.00 (Einpersonenhaushalt) auf CHF 372.25 (Vierpersonenhaushalt) ange- passt. Im Unterstützungsbudget für den Monat März hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erstmalig CHF 70.00 abgezogen mit folgender Information: «Abzug für Vorschuss (Änderung HHgrösse) – 1. Rate». In der Folge hat sie dem Beschwerdeführer im Unterstützungsbudget für den Monat April erneut CHF 70.00 und für den Monat Mai CHF 102.50 abgezogen.4 3. Per E-Mail vom 1. April 2021 erkundigte sich C.___, die Schwester des Beschwerdefüh- rers, bei der Vorinstanz nach dem Grund für die Abzüge bei ihrem eigenen Grundbedarf. Die Vorinstanz erklärte ihr per E-Mail vom 6. April 2021, dass ihr ein zu hoher Grundbedarf ausbezahlt worden sei und kündigte eine schriftliche Verfügung in den nächsten Tagen an. In einer weite ren E-Mail vom 8. April 2021 an den Beschwerdeführer sowie an seine Schwester führte die Vor- instanz aus, sie habe ihnen allen einen zu hohen Grundbedarf ausbezahlt, weshalb sie Abzüge im Unterstützungsbudget vornehmen müsse. Weiter stellte die Vorinstanz diesbezüglich einen Brief per Post in Aussicht.5 4. Mit Verfügung vom 8. April 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Januar 2021 ein monatlicher Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt (CHF 696.00) ausbezahlt worden sei. Da der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt wohne, stehe ihm ein Grundbedarf von CHF 372.25 zu. Aufgrund des zu hohen Ansatzes, verfügte die Vorinstanz sodann eine Rückerstattung über CHF 1'942.50. Weiter verfügte sie zur Begleichung der Schuld von CHF 1'942.50 folgende Raten, die monatlich vom Grundbedarf abgezogen werden: 1. Rate fällig am 1. März 2021: CHF 70.00 2. Rate fällig am 1. April 2021: CHF 70.00 3. Rate fällig am 1. Mai 2021: CHF 102.50 1 vgl. angefochtene Verfügung vom 8. April 2021, Ziff. 1 Bst. a sowie Übertragungsdossier D.___ vom 1. Juli 2020, Vorakten 2 Beilage zur Beschwerdevernehmlassung, Formular Selbstdeklaration Haushaltsgrösse 3 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 4 Unterstützungsbudgets vom 01.08.2020 bis 01.06.2021, Vorakten 5 Vgl. Beilage zur Beschwerdevernehmlassung, E-Mail vom 8. April 2021 2/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 4. Rate fällig am 1. Juni 2021: CHF 100.00 5. Rate fällig am 1. Juli 2021: CHF 100.00 6. Rate fällig am 1. August 2021: CHF 100.00 7. Rate fällig am 1. September 2021: CHF 100.00 8. Rate fällig am 1. Oktober 2021: CHF 100.00 9. Rate fällig am 1. November 2021: CHF 100.00 10. Rate fällig am 1. Dezember 2021: CHF 100.00 11. Rate fällig am 1. Januar 2022: CHF 100.00 12. Rate fällig am 1. Februar 2022: CHF 100.00 13. Rate fällig am 1. März 2022: CHF 100.00 14. Rate fällig am 1. April 2022: CHF 100.00 15. Rate fällig am 1. Mai 2022: CHF 100.00 16. Rate fällig am 1. Juni 2022: CHF 100.00 17. Rate fällig am 1. Juli 2022: CHF 100.00 18. Rate fällig am 1. August 2022: CHF 100.00 19. Rate fällig am 1. September 2022: CHF 100.00 20. Rate fällig am 1. Oktober 2022: CHF 100.00 5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er was folgt: 1. Die Verfügung vom 8. April 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen. 3. Die Schulden seien zu erlassen. 4. Eventualiter seien die Schulden zu halbieren - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem hat es explizit festgehalten, dass der Be- schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. 7. Mit der Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde. 6 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31. Juli 2021) 3/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 8. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2021 forderte das Rechtsamt die Vorinstanz er- neut auf, die vollständigen Vorakten einzureichen. Die Vorinstanz reichte diese mit Eingabe vom 17. Juni 2021 nach. 9. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Gene- ralsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Be- schwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI7 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI8). Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG9). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 6. Mai 2021 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG10). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 7 Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi- rektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 8 Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121) 9 Es handelt sich um die Förderung der Integration und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen, die Ausrichtung der Sozialhilfe, die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze, die angemessene Be- treuung der dem Kanton zugewiesenen Personen, die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversor- gung dieser Personen, die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs - und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen, die Koordination der Freiwilligen- arbeit (Art. 9 Abs. 2 Bst. a-g SAFG). 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung von total CHF 1'942.50 verpflichtete sowie eine entsprechende Ratenzahlungen verfügte. 3. Verletzung rechtliches Gehör 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV11 sowie Art. 26 Abs. 2 KV12 ver- ankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 ff. VRPG konkretisiert.13 Der wesentliche Gehalt des Gehörsanspruchs besteht darin, die Wahrheitsfindung durch die Kommu- nikation zwischen entscheidender Behörde und Verfahrensbeteiligten zu verbessern, die Betroffenen als Subjekte des Verfahrens ernst zu nehmen, ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten und die Akzeptanz von Verfügungen und Entscheiden zu erhöhen.14 Er dient somit einerseits der Sachaufklä- rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids dar.15 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG ist die Behörde gehalten, die Partei anzuhören, bevor sie verfügt oder entscheidet. Mit dem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Be- hörde verbunden. Der Gehörsanspruch verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt.16 Damit wird sicherge- stellt, dass die Betroffenen ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen können. Die nach- trägliche Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre häufig nur ein unvollkommener Ersatz für eine un- terlassene vorgängige Anhörung.17 Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs bildet sodann die Begründungspflicht. Die betroffene Partei soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Pflicht zur Begründung kann zudem im Sinn einer Selbstkontrolle zur Rationalisierung der Entscheidfindung beitragen und verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten lässt. Im Allge- meinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.18 Im Einzelnen können Umfang und Inhalt der Begründungspflicht nicht abstrakt umschrieben 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 12 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 13 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 21 N. 1 14 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 2 15 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 2, vgl. auch BVR 2018/281 E. 3.1 16 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15 17 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 17 18 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 5/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen sowie im Einzelfall zu konkre- tisieren. Die Anforderungen an die Begründung steigen tendenziell, je grösser der Handlungsspiel- raum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Konkreti- sierung offener Normen und bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen sind. Beurteilungs- oder Ermessensspielräume der Behörde sprechen damit nicht gegen, sondern in der Regel für eine ver- hältnismässig strenge Begründungspflicht.19 Die Begründungspflicht ist in Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG normiert. Demnach muss eine Verfügung die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt enthalten. Eine Gehörsverletzung ist nicht nur beachtlich, wenn sie gerügt wird. Art. 27 Abs. 2 KV verpflichtet alle Instanzen, bei ihrer Tätigkeit zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Jedenfalls eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind deshalb auf Beschwerde hin auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen lassen.20 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolg- saussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids.21 Die Rückweisung einer Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss durch ein ent- sprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Die Praxis lässt deshalb unter be- stimmten Voraussetzungen die Heilung von Gehörsverletzungen zu oder verzichtet auf prozessuale Folgen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vo- rinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte voll wahrnehmen konnte. Dem Umstand, dass sich die Partei erst vor einer höheren Instanz äussern konnte, ist in der Regel im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.22 3.2 Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021 kann weder entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, noch dass seitens der Vorinstanz versucht wurde, mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung zu den Rückerstattungs- modalitäten abzuschliessen wie gesetzlich vorgesehen.23 Die Vorinstanz begnügt sich in ihrer Verfü- gung vom 8. April 2021 mit der Wiedergabe von Gesetzestexten. Eine eingehende Begründung sowie eine Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers fehlen. 3.3 Im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2021 führte die Vorinstanz aus, sie habe den Beschwerdeführer per E-Mail vom 8. April 2021 über die Schulden informiert und die 19 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 30 20 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 12 21 BVR 2018/281 E. 3.1 22 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11 23 vgl. dazu Art. 26 SAFG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozial- hilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 6/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 Verfügung angekündigt. Der Beschwerdeführer habe dazu keine Stellung genommen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass er mit den Abzügen einverstanden sei. 3.4 Dem Vorbringen der Vorinstanz, sie habe den Beschwerdeführer per E-Mail vom 8. Ap- ril 2021 informiert und ihm damit das rechtliche Gehör gewährt, kann nicht gefolgt werden. Die Vor- instanz hat dem Beschwerdeführer die Unterstützungsbudgets der Monate März und April 2021 ver- rechnungshalber um CHF 70.00 gekürzt. Dabei hat sie die Verrechnung entgegen den gesetzlichen Vorgaben von Art. 26 SAFG i.V.m. Art. 44 Abs. 3 SHG24 weder im Voraus verfügt noch hat sie den Beschwerdeführer informiert, geschweige denn angehört. Erst auf Nachfrage der Schwester des Be- schwerdeführers vom 1. April 2021 wurde die Vorinstanz aktiv und informierte schliesslich auch den Beschwerdeführer per E-Mail vom 8. April 2021 über den Grund der Verrechnung und stellte ihm einen Brief in Aussicht. Dem Beschwerdeführer wird in der E-Mail vom 8. April 2021 weder explizit noch implizit Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern. Im Gegenteil: Aus der E-Mail vom 8. April 2021, die im Zusammenhang mit den bereits vollzogenen Verrechnungen zu lesen ist, wird klar, dass die Vor- instanz den Entscheid über die Rückerstattung bereits diskussionslos getroffen hat und den Beschwer- deführer lediglich noch per Post informiert wird. Im Übrigen datiert die von der Vorinstanz in Aussicht gestellt Post, die vorliegend angefochtene Verfügung, ebenfalls vom 8. April 2021. Es wäre dem Be- schwerdeführer somit auch zeitlich schlicht nicht möglich gewesen, sich innert angemessener Frist zu äussern. 3.5 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Recht, sich vor Erlass der Verfügung zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG), nicht gewährte, konnte sie sich in der Begründung zur angefochtenen Verfügung vom 8. April 2021 auch nicht mit den Standpunkten des Beschwerdeführers befassen und diese in die Verfügung einfliessen lassen. Des Weiteren ist der Verfügung nicht zu entnehmen, inwie- fern sich die Vorinstanz mit einer möglichen Befreiung von der Rückerstattung im Sinne eines Härte- falls oder aufgrund von Unbilligkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 3 und 4 SHG i.V.m. Art. 11c SHV25 beschäftigt hat. Ebenfalls fehlt eine Begründung für die verfügten Rückerstattungsraten. Damit ist die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), die ebenfalls Bestandteil des Gehörsanspruchs ist, nicht nachgekommen. 3.6 Nach dem Geschriebenen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mehrfach und in erheblicher Art und Weise verletzt hat. Wie ausgeführt führt eine solche Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss aber durch ein entsprechendes Inte- resse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Vorliegend steht der Beschwerdeinstanz volle Kog- nition zu (Art. 66 VRPG).26 Der Beschwerdeführer konnte sich zudem im Rahmen der Beschwerde 24 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 25 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 26 Vgl. auch Erwägung 1.4 hiervor 7/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 äussern. Eine Rückweisung käme letztlich einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Inte- resse des Beschwerdeführers liegen kann. Auch wenn die Verletzung des Gehörsanspruchs schwer- wiegt, kann sie im vorliegenden Verfahren ohne Nachteil für den Beschwerdeführer geheilt werden. Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Allgemeines Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche wer- den durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV27, SADV und SHV). Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewil- ligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylge- setzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozial- hilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Ver- mittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kos- tengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grund- bedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbe- dingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Person für einen Einpersonenhaushalt pauschal CHF 696.00 und für einen Vierpersonenhaushalt pau- schal CHF 372.25 (Art. 2 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV). 4.2 Rückerstattung von Asylsozialhilfe 4.2.1 Vorliegend ist die Rückerstattung von Asylsozialhilfe zu beurteilen. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des SHG (Art. 26 SAFG). Damit wird für die Rückerstattung integral auf das SHG und somit auch auf die entsprechenden Bestimmungen der SHV verwiesen. Nach Art. 8 Abs. 1 SHV 27 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 8/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 sind die SKOS-Richtlinien28 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen. Damit ist vorliegend auch das gesamte Kapitel E (Rückerstattung) der SKOS-Richtlinien zwingend zu berücksichtigen. 4.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein An- spruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 5 SHG) erfüllt.29 So sind auch Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeor- gans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, wegen unrechtmässigem Bezug grundsätzlich rücker- stattungspflichtig.30 Wenn das Sozialhilfeorgan die Falschauszahlung zu einem Zeitpunkt bemerkt, in dem die Bereicherung nicht mehr besteht, ist beim Entscheid zur Rückforderung zu berücksichtigen, ob die begünstigte Person bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gelder gutgläubig war. Von Gutgläubigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn unredliches, moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen werden kann. Sind diese Kriterien erfüllt, sind die Voraussetzungen für eine Rückfor- derung nicht gegeben.31 4.2.3 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). Diese Regelung geht grundsätzlich dahin, dass die Sozialhilfebehörde vor Verfügungserlass nicht nur das Vorliegen eines Rückerstattungsgrunds prüft. Vielmehr hat sie die Voraussetzungen für eine Rücker- stattung abzuklären, was die Prüfung allfälliger Befreiungsgründe – namentlich der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – einschliesst.32 Nach der gesetzlichen Ver- fahrensregelung sind somit im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die ver- schiedenen Aspekte der Rückforderung – Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten – in der Regel in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung ausmündet.33 4.2.4 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die 28 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 29 BVR 2008/266 E. 3.2 30 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 31 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 32 BVR 2008/266 E. 4.3 33 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 9/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönli- chen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Entgegen der «kann»-Formulierung des Art. 43 Abs. 3 SHG handelt es sich nicht um einen Ermessenstatbestand.34 Die Härtefall-Regelung umschreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhält- nismässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.35 4.2.5 Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist in Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finanzielle, son- dern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen, beispielsweise ob jemand über eine längere Zeitspanne nicht-entlohnte Arbeit, namentlich Betreuungsarbeit gegen- über Kindern oder anderen Angehörigen, geleistet hat.36 Ob es unter Berücksichtigung der persönli- chen und finanziellen Situation der betroffenen Person angezeigt ist, auf der Bezahlung der Rückfor- derung zu bestehen, steht in engem Zusammenhang mit den Rückerstattungsmodalitäten. Die Rück- erstattung stellt namentlich dann keine Härte dar, wenn Zahlungsmodalitäten gefunden werden, wel- che die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.37 4.2.6 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 44b Abs. 1 SHG). Die Leistungskürzung darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 44b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SHG). Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst, ist auf jeden Fall zu gewährleisten.38 Die Höhe der Ver- rechnung darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30% des Grundbedarfs).39 Es ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Verrechnung und nicht um eine Kürzung handelt. Eine Kürzung ist eine Sanktionierung und nur zulässig bei Pflichtverletzungen oder selbstverschulde- ter Bedürftigkeit.40 Art. 23 Abs. 2 SAFG hält für die Kürzung der Asylsozialhilfe fest, dass diese ver- hältnismässig sein muss und die verfassungsmässig garantierte Nothilfe gewährt bleiben muss. Die 34 BVR 2008/266 E. 5.2 35 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128 36 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 37 BVR 2008/266 E. 4.3 38 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Dezember 2000 zum Gesetz über die öffentliche Sozial- hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), Erläuterungen zu Art. 36, S. 22; vgl. auch Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019 zu Art. 23 S. 28 39 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung 40 Art. 36 Abs. 1 SHG und Art. 23 Abs. 1 SAFG 10/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 verfassungsmässig garantierte Nothilfe beträgt für einen Vierpersonenhaushalt pro Person und Tag CHF 6.50.41 Im Gegensatz zur Kürzung ist eine Verrechnung keine Sanktion und wird unabhängig vom Verschul- den der pflichtigen Person vorgenommen. Eine (unverschuldete) Verrechnung muss somit tendenziell milder ausfallen als eine Kürzung mit dem Zweck der Sanktionierung. Die Vorgaben von Art. 23 Abs. 2 SAFG zur Kürzung können daher lediglich als Orientierungshilfe dienen. Eine Verrechnung im Aus- mass einer Kürzung dürfte sich jedoch kaum je rechtfertigen. 5. Argumente der Verfahrensbeteiligten 5.1 Mit Verfügung vom 8. April 2021 weist die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die rechtli- chen Grundlagen für die Bemessung des Grundbedarfs der Asylsozialhilfe gemäss SAFG hin und hält fest, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2020 mit Asylsozialhilfe unterstütze. Vom 1. Au- gust 2020 bis am 31. Januar 2021 sei dem Beschwerdeführer der Grundbedarf für einen Einperso- nenhaushalt, also CHF 696.00 pro Monat, ausbezahlt worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt wohne. Dem Beschwerdeführer stehe somit CHF 372.25 Asylsozialgeld pro Monat zu. Aufgrund des zu hohen Ansatzes seien dem Beschwerde- führer Schulden gegenüber der Vorinstanz in der Höhe von CHF 1'942.50 entstanden. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2021 aus, sein Dossier sei von der D.___ an die Vorinstanz übergeben worden. Er wisse nicht, was bei dieser Übergabe genau mitgeteilt worden sei, jedoch hätten sie immer als Familie zusammengelebt. Dies sei bekannt gewe- sen. Warum die Vorinstanz dies zu Beginn nicht gewusst habe, sei ihm nicht klar. Er habe seine Pflich- ten nicht verletzt, da er die Situation nie verheimlicht habe. In der Selbstdeklaration sei alles ersichtlich und er denke, auch im Übergabebericht der D.___ an die Vorinstanz sei dies ersichtlich. Zudem hätten sie ja alle die gleiche Adresse, was ebenfalls darauf hindeute, dass sie zusammenwohnen würden. Es sei seiner Meinung nach ein Fehler der Vorinstanz, wenn sie ein zu hohes Budget ausbezahle, weil sie den Fall nicht genau angeschaut habe. Der zu viel bezahlte Betrag, welcher zurückgefordert werde, sei für ihn sehr hoch. Er müsse ohnehin mit einem geringen Budget auskommen, dann noch diese Schulden abzahlen, sei nicht möglich. Darum beantrage er, dass ihm die Schulden erlassen würden. Sollte er jedoch auch eine Mitschuld tragen, weil er den Fehler der Vorinstanz nicht bemerkt habe, dann bitte er darum, ihm wenigstens die Hälfte der Schulden zu erlassen. 41 Art. 9 Abs. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 20. Mai 2020 (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 11/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 5.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juni 2021 vor, erst auf- grund der von der Vorinstanz am 5. Dezember 2020 initiierten Selbstdeklaration bezüglich der Haus- haltsgrösse habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt wohne. Der Beschwerdeführer habe ihr den zuvor erhaltenen zu hohen Grundbedarf nicht gemeldet. Weil dem Beschwerdeführer vom 1. August 2020 bis am 31. Januar 2021 fälschlicherweise ein zu hoher Ansatz ausbezahlt worden sei, seien dem Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Schulden in der Höhe von CHF 1'942.50 entstanden. Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG bestehe eine Rückerstattungspflicht für unrechtmässig bezogene Leistungen. Sie habe den Beschwerdeführer per E-Mail am 8. April 2021 über die Schulden informiert und die Verfügung angekündigt. Der Beschwerdeführer habe dazu keine Stellung genommen. Aus diesem Grund sei sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit den Abzügen einverstanden sei. 6. Würdigung 6.1 Der Beschwerdeführer fällt als vorläufig Aufgenommener42 in den Geltungsbereich des SAFG.43 Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunter- halt aufzukommen, hat er Anspruch auf Asylsozialhilfe.44 Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Januar 2021 monatlich einen Grund- bedarf von CHF 696.00 für einen Einpersonenhaushalt ausgerichtet hat, obwohl er in einem Vierper- sonenhaushalt lebte und daher lediglich Anspruch auf CHF 372.25 pro Monat gehabt hätte.45 Die Auszahlung der Differenz von CHF 1'942.50 erfolgte somit ohne rechtliche Grundlage und fällt unab- hängig von einem Verschulden des Beschwerdeführers unter den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe.46 Vorliegend strittig sind die von der Vorinstanz verfügte Rückerstat- tung im Umfang von CHF 1'942.50 sowie die entsprechenden Rückzahlungsmodalitäten. Nachfolgend sind vorerst die Umstände zu beleuchten, die dazu führten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt ausbezahlte. 6.2 Bis zur Übertragung des Dossiers Ende Juni 2020 an die Vorinstanz hat die D.___ dem Be- schwerdeführer monatlich einen «Grundbedarf Stufe Plus» für einen Vierpersonenhaushalt ausbe- zahlt, was je nach Anzahl Tage pro Monat einem Betrag zwischen CHF 418.50 und CHF 405.00 ent- sprach.47 Dem Übertragungsbericht der D.___ ist zwar nicht direkt zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer in einem Vierpersonenhaushalt wohnt, jedoch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu- sammen mit seinem minderjährigen Neffen in der Unterstützungseinheit wohnt, was zumindest einen 42 vgl. Übertragungsbericht der D.___ Ziff. 2.1, Vorakten 43 Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG 44 Art. 18 Abs. 1 SAFG 45 Art. 2 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV 46 Art. 40 Abs. 5 SHG; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 47 Vgl. Übertragungsdossier D.___, Überweisung April bis Juni 2020, Vorakten 12/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 Einpersonenhaushalt ausschliesst.48 Zudem musste der Vorinstanz aus ihren eigenen Akten bekannt sein, dass der Beschwerdeführer an der gleichen Adresse wie seine Mutter und seine Schwester wohnt, da die Vorinstanz auch diese mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.49 Dass der Beschwerdefüh- rer in einem Vierpersonenhaushalt wohnt, hat die Vorinstanz sodann in allen Unterstützungsbudgets der Perioden August 2020 bis Januar 2021 korrekt aufgeführt, indem sie die Haushaltsgrösse jeweils mit «4» angegeben hat, jedoch gleichzeitig beim Grundbedarf den falschen Betrag für einen Einper- sonenhaushalt einsetzte.50 Aus diesen Umständen muss geschlossen werden, dass der Vorinstanz grundsätzlich bekannt war, dass der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt wohnt, wovon auch der Beschwerdeführer berechtigterweise ausgehen durfte. Es kann dem Beschwerdeführer mit- hin nicht vorgeworfen werden, er hätte diese Tatsache verschwiegen. Demzufolge hat Vorinstanz fälschlicherweise und ohne jegliches Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt CHF 1'942.50 zu viel an Letzteren ausbezahlt. 6.3 Eine ohne Rechtsgrund ausgerichtete Falschauszahlung ist grundsätzlich rückerstattungs- pflichtig.51 Bei der Beurteilung der Rückerstattungspflicht einer Falschauszahlung ist zunächst zu prü- fen, ob der Beschwerdeführer noch bereichert ist, respektive ob er bei der Verwendung der Gelder gutgläubig war.52 6.4 Aus der Beschwerde vom 6. Mai 2021 geht sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der knappen Bemessung des Budgets, die wirtschaftliche Hilfe jeweils voll ausschöpfte und somit keine Bereicherung mehr besteht. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr bereichert ist, ist an- gesichts der Höhe des Grundbedarfs, sei es bei einem Grundbedarf von CHF 696.00 oder von CHF 372.25 pro Monat, nachvollziehbar und wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Verwendung der falsch ausbezahlten Gel- der gutgläubig war. 6.5 Vor der Übernahme des Dossiers durch die Vorinstanz variierten die effektiven Auszahlun- gen der D.___ unter anderem aufgrund von Integrationszulagen, Einkommensfreibeträgen und Er- werbsunkosten zwischen CHF 417.00 und CHF 1'141.90 pro Monat. Die Vorinstanz leistete dem Be- schwerdeführer ab dem 1. August 2020 bis zum 31. Januar 2021 monatliche Zahlungen zwischen CHF 696.00 und CHF 1'002.00. Die von der Vorinstanz geleisteten Beträge fielen somit tendenziell etwas höher aus, als jene der D.___. Wie beschrieben, steht dem Beschwerdeführer ein knapp be- messenes Budget zur Verfügung. Es müsste ihm daher spätestens nach der dritten Falschauszahlung aufgefallen sein, dass die monatlichen Leistungen im Durchschnitt etwas höher ausfielen als bisher. Zudem hätte der Beschwerdeführer bei genauer Prüfung des Unterstützungsbudgets auch feststellen 48 Übertragungsbericht D.___ Ziff. 3.3., Vorakten 49 Vgl. Beilage zur Beschwerdevernehmlassung, E-Mail vom 8. April 2021 50 Unterstützungsbudgets vom 01.08.2020 bis 01.06.2021, Vorakten 51 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung 52 SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 13/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 können, dass ein anderer Betrag als Grundbedarf aufgeführt war. Allerdings kann vom Beschwerde- führer nicht verlangt werden, dass er das Budget monatlich genau studiert um allfällige Fehler der Vorinstanz zu erkennen. Er durfte vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass bei der Übertragung des Dossiers von der D.___ keine Fehler passieren und die Vorinstanz den korrekten Betrag ausbe- zahlt, nicht zuletzt da auf den Unterstützungsbudgets die Haushaltsgrösse jeweils korrekt mit «4» an- gegeben war. Es liegt letztlich in der Verantwortung der Vorinstanz, genau und korrekt zu arbeiten. Die Vorinstanz kann nicht einfach so ohne weiteres die Verantwortung für ihre Fehler auf den rechts- unkundigen Beschwerdeführer abwälzen. Dass die Vorinstanz teilweise unsauber und ungenau arbei- tet, hat sich schliesslich auch im vorliegenden Verfahren gezeigt: die Vorakten wurden erst auf Nach- forderung eingereicht und die Vorinstanz hat sich eine erhebliche Gehörsverletzung geleistet. Es bestanden somit zwar Anzeichen für eine Falschauszahlung, allerdings hatte der Beschwerdefüh- rer, abgesehen von der Höhe, keinen Anlass, an der Korrektheit der Zahlungen zu zweifeln. Ange- sichts dieser Umstände können dem Beschwerdeführer nur bedingt Vorwürfe gemacht werden, dass er die zu hohen Auszahlungen nicht als Falschauszahlungen bemerkt und gemeldet hat. Der Be- schwerdeführer erweist sich damit hinsichtlich der Falschauszahlungen grösstenteils wenn auch nicht komplett als gutgläubig, womit die Voraussetzungen für eine vollständige Rückerstattung der Falsch- auszahlung nicht erfüllt sind. Nach dem Geschriebenen drängt sich eine Reduktion des Rückerstat- tungsbetrags im Umfang von zwei Dritteln, d.h. von CHF 1'295.00 auf.53 6.6 Für den verbleibenden Betrag von CHF 647.50 ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG vorliegt und auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise zu verzichten ist. Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (Art. 11c Abs. 1 Bst. a SHV), die Integration gefährdet (Bst. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig (Bst. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Bst. d). 6.6.1 Vorliegend kommen insbesondere die Varianten der Unbilligkeit (Bst. c) und Unverhält- nismässigkeit (Bst. d) in Frage. Die persönliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Der 44-jährige Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester sowie seinem minderjährigen Neffen, für den er eine wichtige Bezugsperson ist,54 in einer Wohnung.55 Der gemäss Wahrnehmung der D.___ physisch und psychisch gesunde Beschwerdeführer hat aufgrund der Coronavirus-Krise seine Arbeitsstelle in der Gastronomie ver- loren.56 Deshalb erzielte er mit Ausnahme des Monats November 2020 kein Einkommen und somit auch keinen Einkommensfreibetrag. Seit der Beschwerdeführer von der Vorinstanz betreut wird, 53 vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3. Falschauszahlung – Erläuterungen Bst. b 54 Übertragungsbericht D.___, Ziff. 3.6., Vorakten 55 Übertragungsbericht D.___, Ziff. 3.3., 3.5.4. und 3.6., Vorakten 56 Vgl. Übertragungsbericht D.___ Ziff. 3.4 und 3.5, Vorakten 14/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 werden ihm auch keine Integrationszulagen mehr ausgerichtet.57 Seit Mai 2021 hat der Beschwer- deführer wieder eine Anstellung in der Gastronomie mit einem provisorischen Arbeitspensum von 20%.58 Bei einem 20% Pensum profitiert der Beschwerdeführer von einem Einkommensfreibetrag von CHF 200.00 pro Monat.59 Zusammen mit dem monatlichen Grundbedarf von CHF 372.25 zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV) verfügt der Beschwerdeführer somit über insgesamt CHF 572.25 pro Monat. Unter Berücksichtigung der andauernden Coronavirus-Krise kann in der Gastronomie jedoch nicht von einer gesicherten Arbeitssituation ausgegangen werden, weshalb sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit kaum massgebend verbessern wird. Angesichts der Situation des Beschwerdeführers sowie der Umstände, die zur Falschauszahlung führten, dürfte eine Verrechnung nur begrenzt zumutbar sein. Nachfolgend ist zu prüfen, inwie- weit unter Berücksichtigung der genannten Situation tragbare Rückerstattungsmodalitäten ge- funden werden können. 6.6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. April 2021 zur Rück- erstattung von CHF 1'942.50 verpflichtet und die Rückerstattung in zwanzig Raten zwischen CHF 70.00 und 102.50 verfügt.60 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. Ap- ril 2021 weder allfällige Befreiungsgründe geprüft noch die festgesetzten Rückerstattungsmodali- täten begründet. Hinweise darauf ergeben sich sodann auch nicht aus den Vorakten oder der Beschwerdevernehmlassung. Vorliegend verbleibt noch ein Rückerstattungsbetrag von CHF 647.50. Die Ausgangslage präsentiert sich demnach anders als vor der Vorinstanz, so dass sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den verfügten Rückerstattungsraten der Vorinstanz erübrigt. Erwähnt sei lediglich, dass diese ange- sichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse offenkundig unverhältnismässig und aufgrund der gesamten Umstände (der Beschwerdeführer hatte zu dieser Zeit keine Arbeitsstelle, Rückerstat- tung während zwanzig Monaten in Höhe von rund CHF 100.00) unbillig gewesen wären. Dem Beschwerdeführer stehen monatlich CHF 372.25 zur Verfügung, wobei ihm, falls er weiterhin einer Arbeit mit einem 20% Pensum nachgehen kann, zusätzlich einen Einkommensfreibetrag von CHF 200.00 zusteht, so dass er über CHF 572.25 verfügt. Die Rückerstattungsdauer und damit die stetige zusätzliche finanzielle Zusatzbelastung ist zeitlich zu begrenzen. Ein Zeitraum von über eineinhalb Jahren, wie es die Vorinstanz verfügte, wäre angesichts 57 Vgl. Übertragungsdossier D.___, Überweisung April bis Juni 2020, Vorakten sowie Unterstützungsbudgets vom 01.08.2020 bis 01.06.2021, Vorakten 58 Vgl. Unterstützungsbudget Vorinstanz, Vorakten 59 Art. 29 Abs. 2 SAFV 60 Vgl. angefochtene Verfügung vom 8. April 2021, Ziff. 4.2 sowie die Unterstützungsbudgets vom März, April und Mai 2021, Vorakten 15/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 des fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers deutlich zu lange. Vorliegend dürfte eine Rück- erstattungsdauer von maximal neun Monaten gerade noch angemessen sein, falls die entsprechen- den Raten tragbar sind. Wird von einer Rückerstattungsdauer von neun Monaten ausgegangen, ent- spricht dies einem monatlichen Betrag von rund CHF 70.00 und damit rund 12% des Grundbedarfs zzgl.. CHF 200.00 Einkommensfreibetrag, was zwar für den Beschwerdeführer eine deutlich spürbare finanzielle Einbusse darstellt, jedoch gerade noch tragbar scheint. Unter Berücksichtigung der persön- lichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Rückerstattungsmodalitäten von monatlich rund CHF 70.00 während neun Monaten, ist die Rückerstattung des Betrags von CHF 647.50 zwar an der oberen Grenze des zumutbaren, aber insgesamt weder unverhältnismässig noch unbillig. Es liegt folglich kein Härtefall vor und der Beschwerdeführer wird im Umfang von CHF 647.50 rückerstattungspflichtig. In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. 6.6.3 Die Vorinstanz hat unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 44 Abs. 2 und 3 SHG, also ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer zu treffen oder formell eine Verfügung zu erlassen, dem Beschwerdeführer in den Unterstützungsbudgets März sowie Ap- ril 2021 je CHF 70.00 und im Mai 2021 CHF 102.50 verrechnungshalber abgezogen.61 Die angefoch- tene Verfügung, in der die Vorinstanz diese Verrechnungen schliesslich doch noch nachträglich ver- fügte, datiert vom 8. April 2021. Zum Zeitpunkt der genannten Verrechnungen von total CHF 242.50 bestand damit weder eine rechtskräftige Verfügung, geschweige denn eine Vereinbarung. Die Ver- rechnungen in den Monaten März und April 2021 erfolgten formlos und die Verrechnung im Mai 2021 unter Missachtung der geltenden aufschiebenden Wirkung von Art. 68 Abs. 1 VRPG und damit insge- samt in unzulässiger und rechtswidriger Art und Weise. Folglich müsste grundsätzlich eine Rückab- wicklung erfolgen. 6.6.4 Aufgrund der teilweisen Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer für den Be- trag von CHF 647.50 rückerstattungspflichtig. Eine (vorübergehende) Rückzahlung würde daher zu einem unnötigen Leerlauf führen. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückabwicklung verzichtet werden.62 Der Betrag von CHF 242.50 ist vielmehr mit dem vom Be- schwerdeführer noch zurückzuerstattenden Betrag von CHF 647.50 zu verrechnen. Insgesamt ver- bleibt damit noch ein Betrag von CHF 405.00. Bei einer ratenweisen Verrechnung von CHF 70.00 pro Monat, entspricht dies fünf Monatsraten à CHF 70.00 sowie einer Monatsrate à CHF 55.00, welche mittels Verrechnung mit dem Grundbedarf des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zurückzuerstat- ten ist. 61 Vgl. Unterstützungsbudgets vom 01.08.2020 bis 01.06.2021, Vorakten 62 Vgl. Urteil Nr. 200 2017 740 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2017, E. 3.4 16/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 7. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rückerstattungsbetrag ist auf CHF 647.50 zu reduzieren. Aufgrund der Verrechnung dieses Betrags mit dem von der Vorinstanz rechtswidrig abgezogenen Betrag von CHF 242.50 verbleibt ein Rückerstattungsbetrag von CHF 405.00 zu Gunsten der Vorinstanz. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV63). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz ist eine Be- hörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie vorliegend in ihren Vermögensinteressen be- troffen ist, können ihr Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 8.2 Die Verfahrenskosten werden auf pauschal CHF 1’200.00 festgelegt. Aufgrund der erhebli- chen Gehörsverletzung der Vorinstanz und den sonstigen Verfahrensfehlern rechtfertigt es sich grund- sätzlich, die vollständigen Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, auch wenn sie nicht voll- ständig unterliegt. In sinngemässer Anwendung von Art. 9a Abs. 1 GebV und gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gleichzeitig zwei weitere Beschwer- deverfahren mit weitgehend ähnlichem Sachverhalt bei der Beschwerdeinstanz zu beurteilen waren. In Würdigung dieser Umstände sind die Verfahrenskosten um zwei Drittel auf CHF 400.00 zu reduzie- ren und der Vorinstanz aufzuerlegen. 8.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 63 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 17/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1297 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 4.2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2021 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird für den Betrag von CHF 647.50 rückerstattungspflichtig. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits einen Betrag von CHF 242.50 zu- rückerstattet hat. Der offene Restbetrag von CHF 405.00 ist nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Entscheids mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Be- schwerdeführer in fünf Monatsraten à CHF 70.00 und einer Monatsrate à CHF 55.00 zu verrechnen. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 400.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18