2. Die Beschwerdeführerin wird für den Betrag von CHF 267.10 rückerstattungspflichtig. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Betrag von CHF 240.00 zurückerstattet hat. Der offene Restbetrag von CHF 27.10 ist nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Entscheids mit der nächsten fälligen Leistung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin zu verrechnen. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.