8.2 Die Verfahrenskosten werden auf pauschal CHF 1’200.00 festgelegt. Aufgrund der erheblichen Gehörsverletzung der Vorinstanz und den sonstigen Verfahrensfehlern rechtfertigt es sich grundsätzlich, die vollständigen Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, auch wenn sie nicht vollständig unterliegt. In sinngemässer Anwendung von Art. 9a Abs. 1 GebV und gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gleichzeitig zwei weitere Beschwerdeverfahren mit weitgehend ähnlichem Sachverhalt bei der Beschwerdeinstanz zu beurteilen waren.